Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 16. Grad der Fertigstellung der GegenständeParagraph 16, Grad der Fertigstellung der Gegenstände
(1)Absatz eins,Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen. Sie müssen somit schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Minderung des Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die amtliche Feingehaltspunze bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.
(2)Absatz 2,In rücksichtswürdigen Fällen können im Inland erzeugte Gegenstände vom Erzeuger auch nach der Fertigstellung, jedoch ohne unnötigen Verzug zur Punzierung gebracht werden, wenn die Prüfung der fertigen Gegenstände mit hinlänglicher Genauigkeit vorgenommen werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn Edelmetallgegenstände, die in unfertigem Zustand punziert wurden, bei ihrer späteren Fertigstellung unbrauchbar werden, ist die entrichtete Punzierungsgebühr gutzuschreiben oder auf Verlangen der Partei zurückzuzahlen. Der unbrauchbar gewordene Gegenstand ist hiezu dem Punzierungsamt vorzuzeigen, welches die darauf befindlichen Abdrücke der amtlichen Feingehaltspunzen zu zerstören hat.
Dokumentnummer
NOR12056172
Alte Dokumentnummer
N3199761185J