Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1628.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 1620.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 16, Grad der Fertigstellung der Gegenstände

  1. Absatz eins,Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen. Sie müssen somit schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Minderung des Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die amtliche Feingehaltspunze bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.
  2. Absatz 2,In rücksichtswürdigen Fällen können im Inland erzeugte Gegenstände vom Erzeuger auch nach der Fertigstellung, jedoch ohne unnötigen Verzug zur Punzierung gebracht werden, wenn die Prüfung der fertigen Gegenstände mit hinlänglicher Genauigkeit vorgenommen werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn Edelmetallgegenstände, die in unfertigem Zustand punziert wurden, bei ihrer späteren Fertigstellung unbrauchbar werden, ist die entrichtete Punzierungsgebühr gutzuschreiben oder auf Verlangen der Partei zurückzuzahlen. Der unbrauchbar gewordene Gegenstand ist hiezu dem Punzierungsamt vorzuzeigen, welches die darauf befindlichen Abdrücke der amtlichen Feingehaltspunzen zu zerstören hat.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056172

Alte Dokumentnummer

N3199761185J