Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. Nach der Punzierung veränderte oderParagraph 17, Nach der Punzierung veränderte oder
umgearbeitete Gegenstände
Wird ein Edelmetallgegenstand vor einer Veränderung oder Umarbeitung der Punzierungsbehörde zur Entfernung der Punzen auf den zu verändernden Teilen vorgelegt, so ist die auf diesen Gegenstand entfallende Punzierungsgebühr nur nach dem Gewicht der zu verändernden oder der neu hinzuzukommenden Teile zu berechnen. Wird hingegen die Veränderung oder Umarbeitung ohne vorherige Vorlage an die Punzierungsbehörde vorgenommen, so ist die Punzierungsgebühr nach dem Gewicht des ganzen umgearbeiteten oder veränderten Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Diese Bestimmungen finden jedoch nur dann Anwendung, wenn Veränderungen oder Umarbeitungen an Edelmetallgegenständen unmittelbar nach ihrer Fertigstellung vorgenommen werden und der Gegenstand noch nicht zum Verkauf weitergegeben wurde.
Dokumentnummer
NOR12044801
Alte Dokumentnummer
N3196726577L