Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 18. Aus Privatbesitz stammende GegenständeParagraph 18, Aus Privatbesitz stammende Gegenstände
Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des § 17 dieser Verordnung (§ 7 des Punzierungsgesetzes) veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im § 15 des Punzierungsgesetzes nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände; diese Gegenstände sind von der Punzierungsbehörde - soweit im § 13 des Punzierungsgesetzes nicht anders bestimmt ist - bei Vorlage mit der Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes; § 14 Abs. 1 dieser Verordnung) und mit der Punze für ausländische Gegenstände (§ 23 Abs. 3 dieser Verordnung) zu versehen. Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des Paragraph 17, dieser Verordnung (Paragraph 7, des Punzierungsgesetzes) veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im Paragraph 15, des Punzierungsgesetzes nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände; diese Gegenstände sind von der Punzierungsbehörde - soweit im Paragraph 13, des Punzierungsgesetzes nicht anders bestimmt ist - bei Vorlage mit der Feingehaltszahl (Paragraph 3, des Punzierungsgesetzes; Paragraph 14, Absatz eins, dieser Verordnung) und mit der Punze für ausländische Gegenstände (Paragraph 23, Absatz 3, dieser Verordnung) zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12056173
Alte Dokumentnummer
N3199761186J