Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
20.12.1967 bis 11.09.1995 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2512.09.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 2520.12.196711.09.1995 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

11.09.1995

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 25, Behebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit

vor der Punzierung

  1. Absatz eins,Ergibt die Schmelzprobe von einem unfertigen, mehrfach gelöteten Gold- oder Silbergegenstand, dessen massive Teile den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen, die Unprobhältigkeit (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung) des gesamten Gegenstandes, so ist der betreffende Gegenstand dem Erzeuger zur „Versäuberung'', das heißt zur Entfernung des überschüssigen Lotes, des Messings, Eisens, Kupfers u. dgl., auszufolgen, falls die Unprobhältigkeit durch eine offensichtlich unbeabsichtigte übermäßige Verwendung von Lot - bei Scharnierwaren durch den unbeabsichtigt zurückgebliebenen Rest der Ausfüllung - verursacht wurde und die entsprechende Sicherheit für die Wiedervorlage des Gegenstandes an das Punzierungsamt gewährleistet ist (Paragraph 14, Absatz eins, des Punzierungsgesetzes). In derselben Weise können auch alle anderen gleichartigen Gegenstände behandelt werden, die mit derselben punzierungsamtlichen Warenerklärung (Paragraph 15, dieser Verordnung) vorgelegt wurden.
  2. Absatz 2,Gegenstände, bei denen der Feingehalt der einzelnen durch Lötung verbundenen Teile nicht festgestellt werden kann, deren Durchschnittsfeingehalt aber zu gering ist und die den in Paragraph 3, dieser Verordnung festgesetzten Mindestfeingehalt aufweisen, können auf Antrag des Erzeugers zum Färben oder Weißsieden ausgefolgt werden, wenn die Sicherheit vorhanden ist, daß diese Gegenstände in gefärbtem oder weißgesottenem Zustand in den Verkehr gelangen.
  3. Absatz 3,In allen Fällen ist nach dem „Versäubern'', Färben und Weißsieden eine neuerliche Schmelzprobe vorzunehmen. Ein Anspruch auf Ersatz der hiebei entstehenden Schäden besteht nicht (Paragraph 9, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes; Paragraph 20, dieser Verordnung).
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 14, des Punzierungsgesetzes finden auf Edelmetallgegenstände, die über die Zollgrenze eingeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung. daß sie im Falle der Nichtbehebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit durch den Empfänger wieder über die Zollgrenze zurückzuleiten sind.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044809

Alte Dokumentnummer

N3196726585L