(1)Absatz eins,Ergibt die Schmelzprobe von einem unfertigen, mehrfach gelöteten Gold- oder Silbergegenstand, dessen massive Teile den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen, die Unprobhältigkeit (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung) des gesamten Gegenstandes, so ist der betreffende Gegenstand dem Erzeuger zur „Versäuberung'', das heißt zur Entfernung des überschüssigen Lotes, des Messings, Eisens, Kupfers u. dgl., auszufolgen, falls die Unprobhältigkeit durch eine offensichtlich unbeabsichtigte übermäßige Verwendung von Lot - bei Scharnierwaren durch den unbeabsichtigt zurückgebliebenen Rest der Ausfüllung - verursacht wurde und die entsprechende Sicherheit für die Wiedervorlage des Gegenstandes an das Punzierungsamt gewährleistet ist (§ 14 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes). In derselben Weise können auch alle anderen gleichartigen Gegenstände behandelt werden, die mit derselben punzierungsamtlichen Warenerklärung (§ 15 dieser Verordnung) vorgelegt wurden.Ergibt die Schmelzprobe von einem unfertigen, mehrfach gelöteten Gold- oder Silbergegenstand, dessen massive Teile den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen, die Unprobhältigkeit (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung) des gesamten Gegenstandes, so ist der betreffende Gegenstand dem Erzeuger zur „Versäuberung'', das heißt zur Entfernung des überschüssigen Lotes, des Messings, Eisens, Kupfers u. dgl., auszufolgen, falls die Unprobhältigkeit durch eine offensichtlich unbeabsichtigte übermäßige Verwendung von Lot - bei Scharnierwaren durch den unbeabsichtigt zurückgebliebenen Rest der Ausfüllung - verursacht wurde und die entsprechende Sicherheit für die Wiedervorlage des Gegenstandes an das Punzierungsamt gewährleistet ist (Paragraph 14, Absatz eins, des Punzierungsgesetzes). In derselben Weise können auch alle anderen gleichartigen Gegenstände behandelt werden, die mit derselben punzierungsamtlichen Warenerklärung (Paragraph 15, dieser Verordnung) vorgelegt wurden.