Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Punzierung von Edelmetallgegenständen bei der Ausfuhr
(Zu § 16 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraph 16, des Punzierungsgesetzes)
§ 29. Ausfuhr von EdelmetallgegenständenParagraph 29, Ausfuhr von Edelmetallgegenständen
(1)Absatz eins,Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze erzeugten Edelmetallgegenstände können im Sinne des § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes in beliebigen Feingehalten hergestellt werden und brauchen keine Feingehaltszahl aufzuweisen.Die für die Ausfuhr über die Zollgrenze erzeugten Edelmetallgegenstände können im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Punzierungsgesetzes in beliebigen Feingehalten hergestellt werden und brauchen keine Feingehaltszahl aufzuweisen.
(2)Absatz 2,Wer solche Gegenstände erzeugen oder mit ihnen Handel treiben will, hat dies vorher beim örtlich zuständigen Punzierungsamt schriftlich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12044813
Alte Dokumentnummer
N3196726589L