Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30. AusfuhrstempelParagraph 30, Ausfuhrstempel
(1)Absatz eins,Die für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenstände sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung und Punzierung unterzogen werden oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt Ausnahmen bewilligt (§ 34 dieser Verordnung), sogleich nach ihrer Fertigstellung - noch vor dem Polieren oder Brünieren - durch den Erzeuger mit einem Ausfuhrstempel zu versehen, der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen ist. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung ist der Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung zu übergeben.Die für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenstände sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung und Punzierung unterzogen werden oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt Ausnahmen bewilligt (Paragraph 34, dieser Verordnung), sogleich nach ihrer Fertigstellung - noch vor dem Polieren oder Brünieren - durch den Erzeuger mit einem Ausfuhrstempel zu versehen, der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen ist. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung ist der Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung zu übergeben.
(2)Absatz 2,Das Bild des Ausfuhrstempels hat ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des Erzeugers umschließt und auch die Feingehaltszahl des bezeichneten Gegenstandes in Tausendteilen oder Karaten enthalten kann.
(3)Absatz 3,Die in den §§ 2 und 24 dieser Verordnung genannten Edelmetallgegenstände unterliegen nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.Die in den Paragraphen 2 und 24 dieser Verordnung genannten Edelmetallgegenstände unterliegen nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.
Dokumentnummer
NOR12044814
Alte Dokumentnummer
N3196726590L