Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
§ 31. Inländischer Handel mit AusfuhrwarenParagraph 31, Inländischer Handel mit Ausfuhrwaren
Mit den für die Ausfuhr erzeugten und gemäß § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Waren ist ein Handel im Inland nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet. Mit den für die Ausfuhr erzeugten und gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Waren ist ein Handel im Inland nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet.
Dokumentnummer
NOR12044815
Alte Dokumentnummer
N3196726591L