Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 31. Mit den für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten und gemäß § 16 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Waren ist, solange sie nicht amtlich punziert sind, ein Handel im Inland nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet. Paragraph 31, Mit den für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten und gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Punzierungsgesetzes von der Punzierung befreiten Waren ist, solange sie nicht amtlich punziert sind, ein Handel im Inland nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet.
Dokumentnummer
NOR12056177
Alte Dokumentnummer
N3199761190J