Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 30Paragraph 30
(1)Absatz eins,Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenstände sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung und Punzierung unterzogen werden oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt Ausnahmen bewilligt (§ 34 dieser Verordnung), sogleich nach ihrer Fertigstellung - noch vor dem Polieren oder Brünieren - durch den Erzeuger mit einem Ausfuhrstempel zu versehen, der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen ist. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Erzeugung von Waren im Sinne des § 29 der Verordnung ist der Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung zu übergeben.Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenstände sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung und Punzierung unterzogen werden oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt Ausnahmen bewilligt (Paragraph 34, dieser Verordnung), sogleich nach ihrer Fertigstellung - noch vor dem Polieren oder Brünieren - durch den Erzeuger mit einem Ausfuhrstempel zu versehen, der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen ist. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Erzeugung von Waren im Sinne des Paragraph 29, der Verordnung ist der Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung zu übergeben.
(2)Absatz 2,Das Bild des Ausfuhrstempels hat ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des Erzeugers umschließt und auch die Feingehaltszahl des bezeichneten Gegenstandes in Tausendteilen oder Karaten enthalten kann.
(3)Absatz 3,Die in den §§ 13 und 15 des Punzierungsgesetzes genannten Edelmetallgegenstände unterliegen nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.Die in den Paragraphen 13 und 15 des Punzierungsgesetzes genannten Edelmetallgegenstände unterliegen nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.
Dokumentnummer
NOR12056176
Alte Dokumentnummer
N3199761189J