Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3028.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 3020.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 30, Ausfuhrstempel

  1. Absatz eins,Die für die Ausfuhr bestimmten Edelmetallgegenstände sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung und Punzierung unterzogen werden oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt Ausnahmen bewilligt (Paragraph 34, dieser Verordnung), sogleich nach ihrer Fertigstellung - noch vor dem Polieren oder Brünieren - durch den Erzeuger mit einem Ausfuhrstempel zu versehen, der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen ist. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Ausfuhrwarenerzeugung ist der Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung zu übergeben.
  2. Absatz 2,Das Bild des Ausfuhrstempels hat ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des Erzeugers umschließt und auch die Feingehaltszahl des bezeichneten Gegenstandes in Tausendteilen oder Karaten enthalten kann.
  3. Absatz 3,Die in den Paragraphen 2 und 24 dieser Verordnung genannten Edelmetallgegenstände unterliegen nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044814

Alte Dokumentnummer

N3196726590L