Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3028.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 3020.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 30

  1. Absatz eins,Die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmten Edelmetallgegenstände sind, wenn sie nicht der Feingehaltsprüfung und Punzierung unterzogen werden oder das Hauptpunzierungs- und Probieramt Ausnahmen bewilligt (Paragraph 34, dieser Verordnung), sogleich nach ihrer Fertigstellung - noch vor dem Polieren oder Brünieren - durch den Erzeuger mit einem Ausfuhrstempel zu versehen, der vom Hauptpunzierungs- und Probieramt anzufertigen und gegen Ersatz der Kosten auszufolgen ist. Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung der Erzeugung von Waren im Sinne des Paragraph 29, der Verordnung ist der Ausfuhrstempel dem Punzierungsamt zur Verwahrung beziehungsweise Unbrauchbarmachung zu übergeben.
  2. Absatz 2,Das Bild des Ausfuhrstempels hat ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Namenspunze oder das Fabrikszeichen des Erzeugers umschließt und auch die Feingehaltszahl des bezeichneten Gegenstandes in Tausendteilen oder Karaten enthalten kann.
  3. Absatz 3,Die in den Paragraphen 13 und 15 des Punzierungsgesetzes genannten Edelmetallgegenstände unterliegen nicht der Bezeichnung mit dem Ausfuhrstempel.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056176

Alte Dokumentnummer

N3199761189J