Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
§ 34. AusnahmenParagraph 34, Ausnahmen
In rücksichtswürdigen Fällen, zum Beispiel wegen des Warenabsatzes im Ausland oder aus technischen Gründen, kann das Hauptpunzierungs- und Probieramt auf begründetes Ansuchen bewilligen, daß von der Bezeichnung der Gegenstände mit dem Ausfuhrstempel abgesehen wird.
Dokumentnummer
NOR12044818
Alte Dokumentnummer
N3196726594L