Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35. Entrichtung der Punzierungsgebühr beiParagraph 35, Entrichtung der Punzierungsgebühr bei
der Ausfuhr und Wiedereinfuhr
Werden punzierte inländische Edelmetallgegenstände über die Zollgrenze ausgeführt, so wird die für die Punzierung entrichtete Gebühr nicht vergütet. Im Falle der Wiedereinfuhr bereits punzierter Edelmetallgegenstände ist keine neuerliche Punzierungsgebühr mehr zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12044819
Alte Dokumentnummer
N3196726595L