Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4928.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 4920.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 49

  1. Absatz eins,Die Punzierungsämter haben über die Pfandleih- und Versteigerungsanstalten ein Verzeichnis zu führen. Diese Anstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Punzierungsamt Versteigerungen von Edelmetallgegenständen spätestens drei Tage vorher anzumelden.
  2. Absatz 2,Wenn eine Pfandleih- oder Versteigerungsanstalt ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommt und Verkäufe von Edelmetallwaren ohne Verständigung des zuständigen Punzierungsamtes vornimmt, so hat das Punzierungsamt dies der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen. Sind durch die unterlassene Anmeldung die Vorschriften des Punzierungsgesetzes anderweitig verletzt worden, so hat dies das Punzierungsamt mittels einer Tatbeschreibung gleichfalls der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.

Schlagworte

Pfandleihanstalt

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044833

Alte Dokumentnummer

N3196726609L