Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 49Paragraph 49
(1)Absatz eins,Die Punzierungsämter haben über die Pfandleih- und Versteigerungsanstalten ein Verzeichnis zu führen. Diese Anstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Punzierungsamt Versteigerungen von Edelmetallgegenständen spätestens eine Woche vorher anzumelden.
(2)Absatz 2,Wenn eine Pfandleih- oder Versteigerungsanstalt ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommt und Verkäufe von Edelmetallwaren ohne Verständigung des zuständigen Punzierungsamtes vornimmt, so hat das Punzierungsamt dies der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen. Sind durch die unterlassene Anmeldung die Vorschriften des Punzierungsgesetzes anderweitig verletzt worden, so hat dies das Punzierungsamt mittels einer Tatbeschreibung gleichfalls der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.
Schlagworte
Pfandleihanstalt
Dokumentnummer
NOR12056186
Alte Dokumentnummer
N3199761199J