Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4928.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 4920.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 49

  1. Absatz eins,Die Punzierungsämter haben über die Pfandleih- und Versteigerungsanstalten ein Verzeichnis zu führen. Diese Anstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Punzierungsamt Versteigerungen von Edelmetallgegenständen spätestens eine Woche vorher anzumelden.
  2. Absatz 2,Wenn eine Pfandleih- oder Versteigerungsanstalt ihrer Anmeldepflicht nicht nachkommt und Verkäufe von Edelmetallwaren ohne Verständigung des zuständigen Punzierungsamtes vornimmt, so hat das Punzierungsamt dies der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen. Sind durch die unterlassene Anmeldung die Vorschriften des Punzierungsgesetzes anderweitig verletzt worden, so hat dies das Punzierungsamt mittels einer Tatbeschreibung gleichfalls der örtlich zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.

Schlagworte

Pfandleihanstalt

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056186

Alte Dokumentnummer

N3199761199J