Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5028.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 5020.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 50

  1. Absatz eins,Wenn unprobhältige Edelmetallgegenstände (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung) bei Versteigerungen in Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten unverkauft bleiben, so können sie in unverändertem Zustand noch zwei Monate oder bis zum nächsten Verfallstermin auf Antrag der betreffenden Anstalt in ihrer Verwahrung belassen werden. Innerhalb dieses Zeitraumes dürfen diese Gegenstände dem Einbringer in unzerbrochenem Zustand ausgefolgt werden.
  2. Absatz 2,Sollten diese Gegenstände jedoch Merkmale einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 28, Punzierungsgesetz aufweisen, so sind die beanstandeten Edelmetallwaren vom Punzierungsamt sicherzustellen und den Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten nur dann zurückzugeben, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte und ein Verfall gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes nicht ausgesprochen wurde. Hiebei ist von den Gegenständen dieser Art, die mit falschen Punzen oder mißbräuchlich mit echten Punzen versehen sind, vorerst unter Vermeidung jeder weiteren Beschädigung des Gegenstandes das Punzenzeichen zu entfernen. Gegenstände, bei denen eine Verfälschung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, des Punzierungsgesetzes festgestellt wurde, dürfen dagegen den Anstalten nur in zerschlagenem Zustand ausgefolgt werden. Ist der Täter ermittelt worden, so bleibt jede weitere Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände dem eingeleiteten Strafverfahren vorbehalten.
  3. Absatz 3,Wird ein solcher Gegenstand vom Einbringer innerhalb dieses Zeitraumes nicht zurückverlangt, so ist der Gegenstand, sofern kein Strafverfahren durchzuführen ist, in Bruch zu verwandeln.

Schlagworte

Pfandleihanstalt

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044834

Alte Dokumentnummer

N3196726610L