Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5028.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 5020.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 50, Unprobhältige Gegenstände (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung), die Merkmale einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 28, Punzierungsgesetz aufweisen, sind vom Punzierungsamt sicherzustellen und den Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten nur dann zurückzugeben, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte und ein Verfall gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes nicht ausgesprochen wurde. Hiebei ist von den Gegenständen, die mit falschen Punzen oder mißbräuchlich mit echten Punzen versehen sind, unter Vermeidung jeder weiteren Beschädigung des Gegenstandes das Punzenzeichen zu entfernen. Ist der Täter ermittelt worden, so bleibt jede weitere Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände dem eingeleiteten Strafverfahren vorbehalten.

Schlagworte

Pfandleihanstalt

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056187

Alte Dokumentnummer

N3199761200J