Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 50. Unprobhältige Gegenstände (§ 23 Abs. 1 dieser Verordnung), die Merkmale einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Punzierungsgesetz aufweisen, sind vom Punzierungsamt sicherzustellen und den Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten nur dann zurückzugeben, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte und ein Verfall gemäß § 32 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes nicht ausgesprochen wurde. Hiebei ist von den Gegenständen, die mit falschen Punzen oder mißbräuchlich mit echten Punzen versehen sind, unter Vermeidung jeder weiteren Beschädigung des Gegenstandes das Punzenzeichen zu entfernen. Ist der Täter ermittelt worden, so bleibt jede weitere Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände dem eingeleiteten Strafverfahren vorbehalten. Paragraph 50, Unprobhältige Gegenstände (Paragraph 23, Absatz eins, dieser Verordnung), die Merkmale einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 28, Punzierungsgesetz aufweisen, sind vom Punzierungsamt sicherzustellen und den Pfandleih- oder Versteigerungsanstalten nur dann zurückzugeben, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte und ein Verfall gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes nicht ausgesprochen wurde. Hiebei ist von den Gegenständen, die mit falschen Punzen oder mißbräuchlich mit echten Punzen versehen sind, unter Vermeidung jeder weiteren Beschädigung des Gegenstandes das Punzenzeichen zu entfernen. Ist der Täter ermittelt worden, so bleibt jede weitere Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände dem eingeleiteten Strafverfahren vorbehalten.
Schlagworte
Pfandleihanstalt
Dokumentnummer
NOR12056187
Alte Dokumentnummer
N3199761200J