Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5128.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 5120.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Überwachung des gerichtlichen Verkaufes

von Edelmetallgegenständen

Paragraph 51

  1. Absatz eins,Die Gerichte haben vor der Veräußerung von Edelmetallgegenständen das gemäß Paragraph 28, dieser Verordnung zuständige Punzierungsamt bzw. die Außenstelle rechtzeitig zu verständigen (Paragraph 18, Absatz 3, des Punzierungsgesetzes). Befindet sich das Punzierungsamt (Außenstelle) am Verkaufsort, so muß im Fall einer öffentlichen Versteigerung die Verständigung spätestens am dritten Tag vor dem Versteigerungstermin bei dem Punzierungsamt eingelangt sein. In allen übrigen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Verständigung eine den Umständen angemessene Frist für die punzierungsamtliche Prüfung zu bestimmen. Findet diese Prüfung nicht rechtzeitig vor der Veräußerung statt, so kann die Veräußerung trotzdem vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Die Prüfung des Punzierungsamtes bzw. der Außenstelle nach Absatz eins, erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Punzierung, vor allem darauf, ob die Edelmetallgegenstände mit der amtlichen Feingehaltspunze versehen sind oder, wenn die Feingehaltspunze fehlt, ob sie den niedrigsten im Inland zugelassenen Feingehalt (Paragraph 3, dieser Verordnung) besitzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 48, dieser Verordnung findet sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044835

Alte Dokumentnummer

N3196726611L