Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
Überwachung des gerichtlichen Verkaufes
von Edelmetallgegenständen
§ 51Paragraph 51
(1)Absatz eins,Die Gerichte haben vor der Veräußerung von Edelmetallgegenständen das gemäß § 28 dieser Verordnung zuständige Punzierungsamt bzw. die Außenstelle rechtzeitig zu verständigen (§ 18 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes). Befindet sich das Punzierungsamt (Außenstelle) am Verkaufsort, so muß im Fall einer öffentlichen Versteigerung die Verständigung spätestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin bei dem Punzierungsamt eingelangt sein. In allen übrigen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Verständigung eine den Umständen angemessene Frist für die punzierungsamtliche Prüfung zu bestimmen. Findet diese Prüfung nicht rechtzeitig vor der Veräußerung statt, so kann die Veräußerung trotzdem vorgenommen werden.Die Gerichte haben vor der Veräußerung von Edelmetallgegenständen das gemäß Paragraph 28, dieser Verordnung zuständige Punzierungsamt bzw. die Außenstelle rechtzeitig zu verständigen (Paragraph 18, Absatz 4, des Punzierungsgesetzes). Befindet sich das Punzierungsamt (Außenstelle) am Verkaufsort, so muß im Fall einer öffentlichen Versteigerung die Verständigung spätestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin bei dem Punzierungsamt eingelangt sein. In allen übrigen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Verständigung eine den Umständen angemessene Frist für die punzierungsamtliche Prüfung zu bestimmen. Findet diese Prüfung nicht rechtzeitig vor der Veräußerung statt, so kann die Veräußerung trotzdem vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Prüfung des Punzierungsamtes bzw. der Außenstelle nach Abs. 1 erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Punzierung, vor allem darauf, ob die Edelmetallgegenstände mit der amtlichen Feingehaltspunze versehen sind oder, wenn die Feingehaltspunze fehlt, ob sie den niedrigsten im Inland zugelassenen Feingehalt (§ 3 dieser Verordnung) besitzen.Die Prüfung des Punzierungsamtes bzw. der Außenstelle nach Absatz eins, erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Punzierung, vor allem darauf, ob die Edelmetallgegenstände mit der amtlichen Feingehaltspunze versehen sind oder, wenn die Feingehaltspunze fehlt, ob sie den niedrigsten im Inland zugelassenen Feingehalt (Paragraph 3, dieser Verordnung) besitzen.
(3)Absatz 3,§ 48 dieser Verordnung findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 48, dieser Verordnung findet sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12056188
Alte Dokumentnummer
N3199761201J