Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
§ 53Paragraph 53
Bei Edelmetallgegenständen, die den geringsten gemäß § 1 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes zulässigen Feingehalt (950 Tausendstel bei Platin, 585 Tausendstel bei Gold, 800 Tausendstel bei Silber) nicht erreichen, ist - abgesehen von den als Viertelgoldgegenständen (§ 56 dieser Verordnung) zu bezeichnenden Waren - bei Veräußerung durch die Gerichte die Angabe eines Feingehaltes unzulässig. Diese Gegenstände sind gemäß § 45 Abs. 2 zu behandeln. Bei Edelmetallgegenständen, die den geringsten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Punzierungsgesetzes zulässigen Feingehalt (950 Tausendstel bei Platin, 585 Tausendstel bei Gold, 800 Tausendstel bei Silber) nicht erreichen, ist - abgesehen von den als Viertelgoldgegenständen (Paragraph 56, dieser Verordnung) zu bezeichnenden Waren - bei Veräußerung durch die Gerichte die Angabe eines Feingehaltes unzulässig. Diese Gegenstände sind gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12044837
Alte Dokumentnummer
N3196726613L