Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
01.01.1968 bis 31.10.1995 — BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 24 heute01.11.1995 § → § BGBl. Nr. 709/1995
Art. 2401.01.196831.10.1995 BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1967,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 395/1967

Außerkrafttretensdatum

31.10.1995danach: BGBl. Nr. 709/1995

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
  2. Absatz 2,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
  3. Absatz 3,In Spanien wird die in der Republik Österreich gezahlte Steuer gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 auf die spanische, als Vorausleistung erhobene Steuer angerechnet. Wird die spanische, als Vorausleistung erhobene Steuer vor der österreichischen Steuer, die nach diesem Abkommen anrechenbar ist, erhoben und reichen die spanischen allgemeinen Steuern für die Anrechnung nach diesem und dem vorhergehenden Absatz nicht aus, so ist der übersteigende Betrag zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12044887

Alte Dokumentnummer

N3196735890J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/395/A24/NOR12044887