bei Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Spanien ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft verfügt, wird bei der Ermittlung des anzurechnenden Betrages, neben der nach lit. a) dieses Absatzes anzurechnenden Steuer, jener Teil der auf die Dividenden entfallenden Steuer einbezogen, die von der erstgenannten Gesellschaft für die der Dividendenzahlung zugrundeliegenden Gewinne tatsächlich gezahlt wird, sofern dieser Steuerteilbetrag in die Steuerbemessungsgrundlage der empfangenden Gesellschaft einbezogen wird.bei Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Spanien ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft verfügt, wird bei der Ermittlung des anzurechnenden Betrages, neben der nach Litera a,) dieses Absatzes anzurechnenden Steuer, jener Teil der auf die Dividenden entfallenden Steuer einbezogen, die von der erstgenannten Gesellschaft für die der Dividendenzahlung zugrundeliegenden Gewinne tatsächlich gezahlt wird, sofern dieser Steuerteilbetrag in die Steuerbemessungsgrundlage der empfangenden Gesellschaft einbezogen wird.
Der anzurechnende Betrag darf, zusammen mit dem für diese Dividende nach lit. a) dieses Absatzes anzurechnenden Betrag, den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich der Besteuerung unterliegen, entfällt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft während der beiden Steuerjahre, die dem Tag der Auszahlung der Dividenden vorangehen, ununterbrochen bestanden hat;Der anzurechnende Betrag darf, zusammen mit dem für diese Dividende nach Litera a,) dieses Absatzes anzurechnenden Betrag, den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich der Besteuerung unterliegen, entfällt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft während der beiden Steuerjahre, die dem Tag der Auszahlung der Dividenden vorangehen, ununterbrochen bestanden hat;