Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1967Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 29Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel 29
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3)Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4)Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12044886
Alte Dokumentnummer
N3196735889J