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§ 2 BoSchätzG 1970

Fassungen
07.08.1970 bis 14.12.2012 — BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 135/2024
§ 214.04.202222.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 45/2022
§ 215.12.201213.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 207.08.197014.12.2012 BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.08.1970BGBl. Nr. 233/1970

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012danach: BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Musterstücke der Bodenschätzung (Paragraph 5,) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Absatz eins, sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen.
  3. Absatz 3,Ergibt die Überprüfung nach Absatz 2,, daß eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (Paragraph eins, Absatz 3,) zu erfassen.
  4. Absatz 4,Die Abänderung wirkt vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres.

Schlagworte

Neuschätzung, Wirksamwerden

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR12045057

Alte Dokumentnummer

N3197019282S