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§ 2 BoSchätzG 1970

Fassungen
14.04.2022 bis 22.07.2024 — BGBl. I Nr. 45/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 135/2024
§ 214.04.202222.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 45/2022
§ 215.12.201213.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 207.08.197014.12.2012 BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.04.2022BGBl. I Nr. 45/2022

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024danach: BGBl. I Nr. 135/2024

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Musterstücke der Bodenschätzung (Paragraph 5,) sind in Zeitabschnitten von dreißig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Absatz eins, sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen.
  3. Absatz 3,Ergibt die Überprüfung nach Absatz 2,, daß eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (Paragraph eins, Absatz 3,) zu erfassen.
  4. Absatz 4,Die Abänderung wirkt vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, hat die nächste Überprüfung der Musterstücke der Bodenschätzung nur hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) zu erfolgen. Die Musterstücke sind bis spätestens 31. Dezember 2027 neu kundzumachen. Anschließend sind sämtliche nicht als Musterstücke ausgewählte landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen unter Zugrundelegung dieser Kundmachung zu ändern und die Ergebnisse der Bodenschätzung nach den Vorschriften des Paragraph 11, unter Außerachtlassung des Paragraph 11, Absatz 3, so aufzulegen, dass die Auflagefrist spätestens mit 31. Dezember 2028 endet.

Schlagworte

Neuschätzung, Wirksamwerden

Im RIS seit

13.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR40243295

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/233/P2/NOR40243295