Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1971Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Erhebung der Abgabe
§ 4. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1955, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.Paragraph 4, (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1955,, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse sinngemäß die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.
(3)Absatz 3,Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90 des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.Für im passiven Veredlungsverkehr (Paragraph 90, des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht Paragraph 3, Absatz eins, Anwendung findet.
(4)Absatz 4,In der Warenerklärung (§ 52 des Zollgesetzes 1955) ist für die Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr auch anzugebenIn der Warenerklärung (Paragraph 52, des Zollgesetzes 1955) ist für die Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr auch anzugeben
bei zubereiteten Zurichtemitteln, zubereiteten Appreturmitteln und zubereiteten Beizmitteln der Nummer 38.12 des Zolltarifes und bei Bindemitteln für Gießereikerne der Nummer 38.19 C des Zolltarifes, ob sie Stärke oder Stärkederivate enthalten;
bei Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes die Stärke oder Stärkederivate enthalten ob der Anteil an Stärke und an als Stärke gerechneten Stärkederivaten 30 Gewichtsprozent der Ware übersteigt oder nicht.
Dokumentnummer
NOR12045154
Alte Dokumentnummer
N31971131730