Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Erhebung der Abgabe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, BGBL. Nr. 18/1975, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, BGBL. Nr. 18 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse sinngemäß die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.
(3)Absatz 3,Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90 des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.Für im passiven Veredlungsverkehr (Paragraph 90, des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht Paragraph 3, Absatz eins, Anwendung findet.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048879
Alte Dokumentnummer
N3198710487E