Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.198831.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 401.01.197231.12.1987 BGBl. Nr. 465/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Erhebung der Abgabe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, BGBL. Nr. 18 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse sinngemäß die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Für im passiven Veredlungsverkehr (Paragraph 90, des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht Paragraph 3, Absatz eins, Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12048879

Alte Dokumentnummer

N3198710487E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/152/P4/NOR12048879