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§ 49 EStG 1972

Fassungen
13.12.1972 bis 08.08.1974 — BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4930.12.197731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 645/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 4909.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 4913.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

13.12.1972BGBl. Nr. 440/1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974danach: BGBl. Nr. 469/1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

Verpflichtung der Gemeinde

Paragraph 49, (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter Paragraph 48, Absatz 3, fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

  1. Absatz 2,Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
    1. Ziffer eins
      für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
    2. Ziffer 2
      für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist.
  2. Absatz 3,Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
    1. Ziffer eins
      bei verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,
    2. Ziffer 2
      bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
  3. Absatz 4,Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe und bei Steuergruppe B gegebenenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 57, - die Steuerabsetzbeträge nur auf der Ersten Lohnsteuerkarte - zu bescheinigen.

Schlagworte

Lohnsteuerkartenausschreibung, Ausschreibung der Lohnsteuerkarten

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045443

Alte Dokumentnummer

N3197211956S