Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Verpflichtung der Gemeinde
§ 49. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß § 48 Abs. 2 unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.Paragraph 49, (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter Paragraph 48, Absatz 3, fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z. 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist.
(3)Absatz 3,Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
bei verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,
bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
(4)Absatz 4,Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe und bei Steuergruppe B gegebenenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 - die Steuerabsetzbeträge nur auf der Ersten Lohnsteuerkarte - zu bescheinigen.Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe und bei Steuergruppe B gegebenenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 57, - die Steuerabsetzbeträge nur auf der Ersten Lohnsteuerkarte - zu bescheinigen.
Schlagworte
Lohnsteuerkartenausschreibung, Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
Dokumentnummer
NOR12045443
Alte Dokumentnummer
N3197211956S