Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4:Bezugszeitraum: Absatz 4 :
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b BGBl. Nr. 645/1977 Abschn. römisch eins Artikel römisch vier, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Verpflichtung der Gemeinde
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß § 48 Abs. 2 unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter Paragraph 48, Absatz 3, fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist.
(3)Absatz 3,Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
bei verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,
bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
(4)Absatz 4,Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen und die Anzahl der Kinder im Sinne des § 119 zu vermerken.Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 57, auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen und die Anzahl der Kinder im Sinne des Paragraph 119, zu vermerken.
Anmerkung
1. ÜR: Abschn. I Art. III, BGBl. Nr. 645/1977.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
Schlagworte
Lohnsteuerkartenausschreibung, Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046623
Alte Dokumentnummer
N3197713061R