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§ 49 EStG 1972

Fassungen
30.12.1977 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 645/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4930.12.197731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 645/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 4909.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 4913.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

30.12.1977BGBl. Nr. 645/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4 :

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Abschn. römisch eins Artikel römisch vier, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Verpflichtung der Gemeinde

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Lohnsteuerkarten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, unentgeltlich für sämtliche Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter Paragraph 48, Absatz 3, fallen - auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
    1. Ziffer eins
      für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
    2. Ziffer 2
      für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist.
  3. Absatz 3,Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
    1. Ziffer eins
      bei verheirateten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr gemeinsamer Haushalt befindet,
    2. Ziffer 2
      bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
  4. Absatz 4,Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 57, auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen und die Anzahl der Kinder im Sinne des Paragraph 119, zu vermerken.

Anmerkung

1. ÜR: Abschn. I Art. III, BGBl. Nr. 645/1977.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977

Schlagworte

Lohnsteuerkartenausschreibung, Ausschreibung der Lohnsteuerkarten

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046623

Alte Dokumentnummer

N3197713061R