Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer sowie der Vermerk "StK" (Steuerkarte), die Steuergruppe, der Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge sowie das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Paragraph 50, Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer sowie der Vermerk "StK" (Steuerkarte), die Steuergruppe, der Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge sowie das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12045444
Alte Dokumentnummer
N3197211957S