Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 469/1974. Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.
Text
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer sowie der Vermerk "StK" (Steuerkarte), der Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge sowie das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Paragraph 50, Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer sowie der Vermerk "StK" (Steuerkarte), der Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge sowie das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12045978
Alte Dokumentnummer
N3197413062R