Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Lohnsteuertarif
§ 66. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit 6, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.Paragraph 66, (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit 6, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (§ 33) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0.5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0.5 g als volle Groschen zu rechnen.Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (Paragraph 33,) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0.5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0.5 g als volle Groschen zu rechnen.
(3)Absatz 3,Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 g teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g zu rechnen.Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Absatz 2, erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Absatz eins,) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 g teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g zu rechnen.
(4)Absatz 4,Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 54 und von Abzügen (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65) sowie für die Anwendung der Steuergruppen, des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in demBei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Absatz eins bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß Paragraph 54 und von Abzügen (Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65,) sowie für die Anwendung der Steuergruppen, des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem
bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) beginnt,bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 77,) beginnt,
bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (§ 77) endet.bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 77,) endet.
Schlagworte
Wochenlohn, Lohn, Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte
Dokumentnummer
NOR12045460
Alte Dokumentnummer
N3197211973S