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§ 66 EStG 1972

Fassungen
09.08.1974 bis 29.12.1977 — BGBl. Nr. 469/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6630.12.197731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 645/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 6609.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 6613.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

09.08.1974BGBl. Nr. 469/1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977danach: BGBl. Nr. 645/1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4 und 5 :

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Text

Lohnsteuertarif

Paragraph 66, (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche mit 6, der Monat mit 26 und das Jahr mit 312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

  1. Absatz 2,Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif (Paragraph 33,) abgeleitet. Wenn sich hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis einschließlich 0.5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 0.5 g als volle Groschen zu rechnen.
  2. Absatz 3,Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume sind die nach Absatz 2, erster Satz auf den Taglohn entfallenden Lohnsteuerbeträge mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes (Absatz eins,) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf den Wochen- oder Monatslohn entfallenden Lohnsteuerbeträge nicht durch 10 g teilbar sind, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g zu rechnen.
  3. Absatz 4,Bei Anwendung des Lohnsteuertarifs (Absatz eins bis 3) sind für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß Paragraph 54 und von Abzügen (Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65,) sowie für die Anwendung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderabsetzbeträge die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des Kalenderjahres maßgebend, in dem
    1. Ziffer eins
      bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 77,) beginnt,
    2. Ziffer 2
      bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes der Lohnzahlungszeitraum (Paragraph 77,) endet.
  4. Absatz 5,Paragraph 33, Absatz 9, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Wochenlohn, Lohn, Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045987

Alte Dokumentnummer

N3197413109R