Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Lohnzettel
§ 84. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vorschrift des § 83 dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung, eines Jahresausgleiches oder einer Nachversteuerung von Sonderausgaben einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben. Paragraph 84, Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 83, dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung, eines Jahresausgleiches oder einer Nachversteuerung von Sonderausgaben einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR12045478
Alte Dokumentnummer
N3197211991S