Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Lohnzettel
§ 84. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vorschrift des § 83 dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung, eines Jahresausgleiches oder einer Nachversteuerung von Sonderausgaben einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben. Lohnzettel dürfen erst nach dem 31. März des folgenden Kalenderjahres ausgestellt werden. Paragraph 84, Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 83, dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung, eines Jahresausgleiches oder einer Nachversteuerung von Sonderausgaben einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben. Lohnzettel dürfen erst nach dem 31. März des folgenden Kalenderjahres ausgestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12047454
Alte Dokumentnummer
N3198113159R