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§ 104 EStG 1972

Fassungen
13.12.1972 bis 08.08.1974 — BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10409.08.197431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 469/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 10413.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

13.12.1972BGBl. Nr. 440/1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974danach: BGBl. Nr. 469/1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

Landarbeiterfreibetrag

  §  104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der

Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzuziehen. Dieser beträgt in den

                                        Steuergruppen

                                    A                      B

   täglich..................      5.-- S                 7.50 S

   wöchentlich..............     30.-- S                45.-- S

   monatlich................    130.-- S               195.-- S

   jährlich.................   1560.-- S              2340.-- S

Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  2. Ziffer 2
    eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  3. Ziffer 3
    nur vorübergehend beschäftigt wird (Paragraph 69,).
  1. Absatz 2,Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

Schlagworte

Landarbeiter, Landwirtschaftlicher Betrieb

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045498

Alte Dokumentnummer

N3197212011S