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§ 104 EStG 1972

Fassungen
09.08.1974 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 469/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10409.08.197431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 469/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 10413.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

09.08.1974BGBl. Nr. 469/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins :

ab 1. 1. 1975

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Landarbeiterfreibetrag

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) abzuziehen.

Dieser beträgt

   täglich.....................................    7.50 S

   wöchentlich.................................   45.-- S

   monatlich...................................  195.-- S

   jährlich.................................... 2340.-- S.

Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  2. Ziffer 2
    eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  3. Ziffer 3
    nur vorübergehend beschäftigt wird (Paragraph 69,).
  1. Absatz 2,Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046001

Alte Dokumentnummer

N3197413168R