Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1973Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 383/1973).Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1974 anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1973,).
Text
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.Paragraph 4, Festsetzung des Jahresbetrages.
(1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vH des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 200.000 S übersteigt.
(3)Absatz 3,Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
NOR12045743
alte Dokumentnummer
N31973126630