Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.Paragraph 4, Festsetzung des Jahresbetrages.
(1)Absatz eins,Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2)Absatz 2,Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vH des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 14 600 Euro übersteigt.
(3)Absatz 3,Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
NOR40013787