Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
07.09.1974 bis 23.08.2005 — BGBl. Nr. 557/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1124.08.200529.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 259/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2025
§ 1107.09.197423.08.2005 BGBl. Nr. 557/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

07.09.1974BGBl. Nr. 557/1974

Außerkrafttretensdatum

23.08.2005danach: BGBl. II Nr. 259/2005

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
  2. Absatz 2,Beratungen des Gutachterausschusses haben nur stattzufinden, wenn die im Paragraph 8, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest eines bei ordnungsgemäßer Ladung beider Mitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 3,Die Ladungen zu den Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
  4. Absatz 4,Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die zuständige Finanzlandesdirektion zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Die Beratungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses ist berechtigt, weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

Schlagworte

Anwesenheit, Experte

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR12046056

Alte Dokumentnummer

N3197414859S