Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1974Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2)Absatz 2,Beratungen des Gutachterausschusses haben nur stattzufinden, wenn die im § 8 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest eines bei ordnungsgemäßer Ladung beider Mitglieder anwesend sind.Beratungen des Gutachterausschusses haben nur stattzufinden, wenn die im Paragraph 8, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest eines bei ordnungsgemäßer Ladung beider Mitglieder anwesend sind.
(3)Absatz 3,Die Ladungen zu den Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4)Absatz 4,Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die zuständige Finanzlandesdirektion zur Verfügung.
(5)Absatz 5,Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(6)Absatz 6,Der Vorsitzende eines Gutachterausschusses ist berechtigt, weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
Schlagworte
Anwesenheit, Experte
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013
Dokumentnummer
NOR12046056
Alte Dokumentnummer
N3197414859S