Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1974Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion hat ein im § 8 Z 3 genanntes Mitglied abzurufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß § 4 lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen. Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion hat ein im Paragraph 8, Ziffer 3, genanntes Mitglied abzurufen, wenn einer der im Paragraph 4, angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß Paragraph 4, Litera c, ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.
Schlagworte
Abberufung, Abwesenheit, Ausscheiden
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013
Dokumentnummer
NOR12046055
Alte Dokumentnummer
N3197414858S