Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
07.09.1974 bis 23.08.2005 — BGBl. Nr. 557/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1424.08.200529.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 259/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2025
§ 1407.09.197423.08.2005 BGBl. Nr. 557/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

07.09.1974BGBl. Nr. 557/1974

Außerkrafttretensdatum

23.08.2005danach: BGBl. II Nr. 259/2005

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d und im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder üben gemäß den Paragraphen 41, Absatz 3 und 45 Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 2,Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben die in Absatz eins, genannten Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.
  3. Absatz 3,Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Den im Absatz eins, genannten Mitgliedern des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der zurückgelegten Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Für Hin- und Rückfahrten sind ermäßigte Fahrpreise zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren, und zwar wie folgt:

    Mitglieder des Bewertungsbeirates nach Gebührenstufe 5, Mitglieder der Gutachterausschüsse nach Gebührenstufe 4

der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung.

  1. Absatz 5,Werden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände zurückgelegt, so gebühren Entschädigungen in dem im Paragraph 64, der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.

Schlagworte

Tagesgebühr

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR12046059

Alte Dokumentnummer

N3197414862S