Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2025Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die im § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d und im § 8 Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder üben gemäß den §§ 41 Abs.3 und 45 Abs. 2 Z 3 letzter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d und im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder üben gemäß den Paragraphen 41, Absatz 3 und 45 Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz des Bewertungsgesetzes 1955 ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(2)Absatz 2,Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben die in Abs. 1 genannten Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ergeben, haben die in Absatz eins, genannten Mitglieder Anspruch auf Vergütung des daraus notwendigerweise entstehenden Aufwandes.
(3)Absatz 3,Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Den im Abs. 1 genannten Mitgliedern des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der zurückgelegten Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.Vergütet werden die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Wohnort des Mitgliedes bis zum Ort der Amtshandlung und zurück. Den im Absatz eins, genannten Mitgliedern des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse gebührt der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse, wenn auf der zurückgelegten Strecke Züge dieser Wagenklasse verkehren. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren, und zwar wie folgt:Die im Absatz eins, genannten Mitglieder erhalten weiters Tages- und Nächtigungsgebühren, und zwar wie folgt:
Mitglieder des Bewertungsbeirates nach Gebührenstufe 3, Mitglieder der Gutachterausschüsse nach Gebührenstufe 2b der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung.
(5)Absatz 5,Werden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände zurückgelegt, so gebühren Entschädigungen in dem im § 64 der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.Werden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände zurückgelegt, so gebühren Entschädigungen in dem im Paragraph 64, der Reisegebührenvorschrift 1955 festgesetzten Ausmaße.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40068657