Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.07.1987 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 298/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119.06.199816.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 101.08.199618.06.1998 § → § BGBl. Nr. 383/1996
§ 109.07.198731.07.1996 BGBl. Nr. 298/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Anleihegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.07.1987BGBl. Nr. 298/1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 383/1996

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen, und zwar
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien für im In- und Ausland von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 1348, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) der in der Anlage zum ÖIAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986,, angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
    1. Litera a
      der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung gemäß Absatz eins, Litera a und b 62 000 Millionen Schilling an Kapital und 62 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. Litera b
      die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 2 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
    3. Litera c
      die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
    4. Litera d
      die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969, und 494 aus 1974,) beträgt:

           (            Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der  )

           (                Kreditoperation in Hundertsätzen       )

     100 X ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )

           (                       Mittlere Laufzeit               )

     ---------------------------------------------------------------

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

  1. Litera e
    die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera d, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und
  2. Litera f
    der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Absatz eins, Litera b, die Haftung übernommen wird, zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen oder zur Durchführung von Anschlußfinanzierungen bis zum jeweils gleichen Kapitalbetrag für solche Kreditoperationen in den vom Absatz eins, Litera b, umschriebenen Gesellschaften verwendet wird. Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit, das ist die Summe der Laufzeit der Kreditoperationen zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen und der Kreditoperationen zur Anschlußfinanzierung, darf die im Absatz 2, Litera c, festgesetzte Laufzeit nicht übersteigen.
  1. Absatz 3,Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Absatz 2, Litera d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
  2. Absatz 4,Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz 2, Litera d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 5,Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004220

Dokumentnummer

NOR12046185

Alte Dokumentnummer

N3197517111S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/295/P1/NOR12046185