Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Anleihegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
19.06.1998
Außerkrafttretensdatum
16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen, und zwar
gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien für im In- und Ausland von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),gemäß Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien für im In- und Ausland von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),
gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) der in der Anlage zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 204/1986, angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt.gemäß Paragraph 1348, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 1357, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) der in der Anlage zum ÖIAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986,, angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung gemäß Abs. 1 lit. a und b 62 000 Millionen Schilling an Kapital und 62 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung gemäß Absatz eins, Litera a und b 62 000 Millionen Schilling an Kapital und 62 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 2 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen wird, zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen oder zur Durchführung von Anschlußfinanzierungen bis zum jeweils gleichen Kapitalbetrag für solche Kreditoperationen in den vom Abs. 1 lit. b umschriebenen Gesellschaften verwendet wird. Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit, das ist die Summe der Laufzeit der Kreditoperationen zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen und der Kreditoperationen zur Anschlußfinanzierung, darf die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigen.der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Absatz eins, Litera b, die Haftung übernommen wird, zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen oder zur Durchführung von Anschlußfinanzierungen bis zum jeweils gleichen Kapitalbetrag für solche Kreditoperationen in den vom Absatz eins, Litera b, umschriebenen Gesellschaften verwendet wird. Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit, das ist die Summe der Laufzeit der Kreditoperationen zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen und der Kreditoperationen zur Anschlußfinanzierung, darf die im Absatz 2, Litera c, festgesetzte Laufzeit nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)
Schlagworte
Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft, Inland
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
NOR12056454
Alte Dokumentnummer
N3199811153O