Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1988Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1988,
Index
38 Punzierung, 39/10 Punzierung
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Punzierungsgebühren
§ 19. (1) Die Gebühr für die Punzierung ist gemäß § 26a des Punzierungsgesetzes bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- oder Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar für jedes begonnene Gramm zu bemessen.Paragraph 19, (1) Die Gebühr für die Punzierung ist gemäß Paragraph 26 a, des Punzierungsgesetzes bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- oder Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar für jedes begonnene Gramm zu bemessen.
(2)Absatz 2,Die Gebühr für die Punzierung beträgt:
Schilling
1. Für Platingegenstände je kg ............................ 4 400,-
2. Für Goldgegenstände je kg .............................. 4 200,-
3. Für Silbergegenstände je kg ............................ 200,-
4. a) Für Platinuhren und -gehäuse mit einem
Werkdurchmesser unter 32 mm ......................... 70,-
von 32 mm und darüber ............................... 140,-
b) Für Golduhren und -gehäuse mit einem
Werkdurchmesser unter 32 mm ......................... 40,-
von 32 mm und darüber ............................... 90,-
c) Für Silberuhren und -gehäuse mit einem
Werkdurchmesser unter 32 mm ......................... 9,-
von 32 mm und darüber ............................... 18,-
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des § 36 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des Paragraph 36, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Platinuhrengehäuse, Golduhrengehäuse, Silberuhrengehäuse