Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
38 Punzierung; 39/10 Punzierung
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Punzierungsgebühren
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Gebühr für die Punzierung ist gemäß § 26a des Punzierungsgesetzes bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- oder Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar für jedes begonnene Gramm zu bemessen.Die Gebühr für die Punzierung ist gemäß Paragraph 26 a, des Punzierungsgesetzes bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- oder Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar für jedes begonnene Gramm zu bemessen.
(2)Absatz 2,Die Gebühr für die Punzierung beträgt:
| Schilling |
für Platingegenstände je kg
| 4 700,--, |
für Goldgegenstände je kg
| 4 500,--, |
für Silbergegenstände je kg
| 500,--, |
für Platinuhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser unter 32 mm
| 70,--, |
von 32 mm und darüber | 140,--, |
für Golduhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser unter 32 mm
| 40,--, |
von 32 mm und darüber | 90,--, |
für Silberuhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser unter 32 mm
| 9,--, |
von 32 mm und darüber | 18,--. |
| |
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des § 36 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des Paragraph 36, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2000
Schlagworte
Platinuhrengehäuse, Golduhrengehäuse, Silberuhrengehäuse
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR40002854