Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1975Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
ARTIKEL 13
Das Königreich Dänemark und die Republik Island, die nicht der Abfassung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, können diesem durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositarstaat beitreten. Der Beitritt wird zwei Monate nach dem Tage der Hinterlegung dieser Urkunde, jedoch nicht vor Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist von vier Monaten wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Dokumentnummer
NOR12046328
Alte Dokumentnummer
N3197525111L