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Art. 13

Fassungen
ab 27.02.2010 — BGBl. III Nr. 20/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute27.02.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2010
Art. 1327.06.197526.02.2010 BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

27.02.2010BGBl. III Nr. 20/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/10 Punzierung

Text

ARTIKEL 13

Ziffer eins Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach dem Depositarstaat schriftlich erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gilt. Der Depositarstaat hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekannt zu geben.

Ziffer 2 Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in Bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in Bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.

Ziffer 3 Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Maßgabe beendet werden, dass sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A13/NOR40116810